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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 21.02.2005
Aktenzeichen: 3 M 39/05
Rechtsgebiete: DolmG-LSA, DolmEigVO-LSA
Vorschriften:
DolmG-LSA § 1 I | |
DolmG-LSA § 3 I | |
DolmG-LSA § 4 I | |
DolmG-LSA § 4 II | |
DolmEigVO-LSA § 3 | |
DolmEigVO-LSA § 4 | |
DolmEigVO-LSA § 6 | |
DolmEigVO-LSA § 14 |
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS
Aktenz.: 3 M 39/05
Datum: 21.02.2005
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 22. Dezember 2004, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die von ihm dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller beginnend mit dem 1. Januar 2005 die Anerkennung der fachlichen Eignung für eine Tätigkeit nach § 1 DolmG LSA i. V. m. dem Abschnitt 2 der DolmEigVO im Wege der einstweiligen Anordnung zu bestätigen, zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 924 ZPO glaubhaft zu machen. Wenn mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO - wie hier - die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen wird, kann eine Regelung allerdings nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (ständige Rechtsprechung des beschließenden Senates, etwa: Beschluss vom 17. Januar 2005 - Az.: 3 M 454/04 -, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - Az.: 3 M 384/04 - und Beschluss vom 14. November 2003 - Az.: 3 M 309/03 -).
In Anlegung der aufgezeigten Maßstäbe begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht zu der Überzeugung gelangt ist, dass bei dem Antragsteller die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gegeben sind. Der Antragsteller hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Gemäß § 1 Abs. 1 1. HS. Dolmetschergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (künftig: DolmG LSA) vom 25. März 2002 (GVBl. LSA S. 197) werden zur Sprachenübertragung eines Textes oder einer Aussage aus einer Ausgangssprache in eine Zielsprache für gerichtliche, behördliche oder notarielle Zwecke Übersetzer für die schriftliche Übertragung (Nr. 1) und Dolmetscher für die mündliche Übertragung (Nr. 2) allgemein beeidigt und öffentlich bestellt. § 3 Abs. 1 DolmG LSA setzt für die allgemeine Beeidigung und die öffentliche Bestellung neben einem Antrag dabei u. a. voraus, dass der Antragteller die fachliche Eignung für eine Tätigkeit nach § 1 DolmG LSA durch die staatliche Anerkennung, durch eine staatliche Prüfung oder durch eine gleichwertige Prüfung nachgewiesen hat. § 4 Abs. 1 DolmG LSA ermächtigt den Antragsgegner in diesem Zusammenhang, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz und dem Ministerium des Innern die staatliche Anerkennung der fachlichen Eignung, die staatliche Prüfung und die Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Prüfung durch Verordnung zu regeln. Hiervon hat der Antragsgegner mit der Dolmetschereignungsverordnung (künftig: DolmEigVO) vom 10. Juli 2002 (GVBl. LSA S. 294), geändert durch Verordnung vom 15. April 2003 (GVBl. LSA S. 87), Gebrauch gemacht. Dabei hat der Antragsgegner in Abschnitt 2 (§§ 3 bis 5) der DolmEigVO, auf den die Beschwerde ausschließlich rekurriert, das Eignungsfeststellungsverfahren (staatliche Anerkennung) normiert, während in Abschnitt 3 (§§ 6 bis 13) der DolmEigVO das Eignungsprüfungsverfahren (staatliche Prüfung) und in Abschnitt 4 (§ 14) der DolmEigVO die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Prüfungen geregelt wird. Die Bestimmungen in Abschnitt 2 (§§ 3 bis 5) der DolmEigVO über die Eignungsfeststellung (staatliche Anerkennung) beruhen auf § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 DolmG LSA i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 1. Alt. DolmG LSA über die staatliche Anerkennung der fachlichen Eignung für eine Tätigkeit nach § 1 DolmG LSA.
Die Feststellung der fachlichen Eignung setzt gemäß § 3 Abs. 1 DolmEigVO den Nachweis eines berufsqualifizierenden Bildungsabschlusses durch den Antragsteller voraus. Sollte dieser nicht an einer Hochschule auf Grund eines einschlägigen Studienganges erworben worden sein, verlangt § 3 Abs. 2 DolmEigVO überdies den Nachweis einer mindestens dreijährigen Tätigkeit als Übersetzer oder Dolmetscher. Über einen berufqualifizierenden Bildungsabschluss im Sinne von § 3 Abs. 1 und 2 DolmEigVO verfügt der Antragsteller im gegebenen Fall nach den auch im Beschwerdeverfahren unwidersprochen gebliebenen Darlegungen des Antragsgegners im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 24. November 2004 (Seite 5, Bl. 24 der Gerichtsakte) nicht. Entgegen der Ansicht der Beschwerde befreit das erweiterte Eignungsfeststellungsverfahren nach § 4 DolmEigVO einen Antragsteller nicht vom Nachweis seiner fachlichen Eignung durch einen berufsqualifizierenden Abschluss. Gemäß § 4 DolmEigVO kann zwar im Eignungsfeststellungsverfahren im Einzelfall ein persönliches Gespräch vorgesehen werden, wenn die eingereichten Unterlagen eine abschließende Bescheidung nicht zulassen. Indes enthebt die Norm mit der Bezugnahme auf die "eingereichten" Unterlagen einen Antragsteller nicht seiner Obliegenheit nach § 3 Abs. 1 DolmEigVO, seine fachliche Eignung auf Grund eines berufsqualifizierenden Bildungsabschlusses nachzuweisen. Dies ergibt sich überdies daraus, dass das persönliche Gespräch nach § 4 DolmEigVO lediglich dem Nachweis dient, dass der Antragsteller über die sprachlichen und sachlichen Kenntnisse sowie die persönlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügt, die zur zuverlässigen Sprachübertragung für gerichtliche und behördliche Zwecke erforderlich sind. Im Übrigen folgt im Umkehrschluss aus § 6 DolmEigVO im Abschnitt 3 über das Eignungsprüfungsverfahren (staatliche Prüfung), dass ein Antragsteller im Eignungsfeststellungsverfahren nach §§ 3 bis 5 DolmEigVO über einen berufsqualifizierenden Abschluss verfügen muss, will er seine fachliche Eignung nachweisen. Denn nach § 6 DolmEigVO können Personen, die nicht über die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 oder 2 DolmEigVO - also etwa nicht über einen berufsqualifizierenden Abschluss - verfügen oder nicht die für eine Eignungsfeststellung geforderten Unterlagen beizubringen in der Lage sind, ihre fachliche Eignung (nur) in einer staatlichen Prüfung feststellen lassen. Sofern eine solche staatliche Prüfung nicht im Land Sachsen-Anhalt abgelegt wurde, eröffnet § 14 DolmEigVO die Möglichkeit, diese Prüfung im Wege der Gleichwertigkeitsfeststellung zum Eignungsnachweis zu machen. Die Erforderlichkeit einer staatlichen Prüfung im Land Sachsen-Anhalt oder einer gleichwertigen Prüfung außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt nach §§ 6, 14 DolmEigVO (vgl. auch § 3 Abs. 1 Nr. 4 DolmG) bedeutet anders gewendet, dass die staatliche Prüfung nur dann entbehrlich ist, wenn der Antragsteller gemäß § 6 DolmEigVO über die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 oder 2 DolmEigVO verfügt. Nach § 3 DolmEigVO indisponibel hat ein Antragsteller sowohl nach § 3 Abs. 1 DolmEigVO als auch nach § 3 Abs. 2 DolmEigVO seine fachliche Eignung (u. a.) durch einen berufsqualifizierenden Abschluss nachzuweisen.
Nach alledem kann im gegebenen Fall dahinstehen, ob der Beschwerde zudem mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und - partiell - wegen der rückwirkend bereits zum 1. Januar 2005 begehrten staatlichen Anerkennung der fachlichen Eignung der Erfolg versagt bliebe.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG (in Kraft getreten am 1. Juli 2004 als Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I, S. 718). Die Höhe des Streitwertes folgt aus §§ 47, 52 Abs. 2 GKG, da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes nach § 52 Abs. 1 GKG keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Da mit dem Anordnungsbegehren die Hauptsache vorweggenommen wird, besteht keine Veranlassung, den Streitwert zu reduzieren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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